Gemeinsamer Gutachterausschuss Künzelsau
Zum 1. Januar 2021 erfolgte ein Zusammenschluss eines Teils der Gutachterausschüsse aus dem Hohenlohekreis zu einem „Gemeinsamen Gutachterausschuss Künzelsau“. Die Gemeinden und Städte Dörzbach, Forchtenberg, Ingelfingen, Krautheim, Künzelsau, Kupferzell, Mulfingen, Niedernhall, Schöntal, Waldenburg und Weißbach sind diesem angeschlossen. Die Geschäftsstelle ist bei der Stadtverwaltung Künzelsau angesiedelt.
Allgemeine Informationen zum Gemeinsamen Gutachterausschuss
Dieser Zusammenschluss ist unter anderem aufgrund gesetzlicher Änderungen, wie beispielsweise dem Erbschaftssteuerreformgesetz, der Grundsteuerreform oder der Immobilienwertermittlungs-Verordnung, erforderlich.
Der Zusammenschluss trägt der geänderten Gutachterausschuss-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und den gestiegenen gesetzlichen Anforderungen an die Gutachterausschüsse Rechnung. Im §1 Abs.1a der GuAVO wird unter anderem eine ausreichende Zahl an Kauffällen gefordert, um eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Gutachterausschüsse zu gewährleisten. Vielen kleineren Kommunen steht häufig nur eine geringe Anzahl an Kaufverträgen pro Jahr zur Verfügung, um diese Aufgabe zu erfüllen. Mit dem Zusammenschluss der elf Kommunen kann zukünftig auf eine Anzahl von ca. 1.000 Kauffällen im Jahr für die Ermittlung der Bodenrichtwerte, Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren zurückgegriffen werden.
Die Aufgaben des Gutachterausschusses sind in §192 BauGB geregelt. Neben dem Führen einer Kaufpreissammlung und der Ableitung von Bodenrichtwerten ist die Erstellung von Verkehrswertgutachten für bebaute und unbebaute Flächen eine wichtige Aufgabe.
Der gemeinsame Gutachterausschuss besteht aus Vorsitzendem, Stellvertreter und insgesamt 34 ehrenamtlich bestellten Gutachtern. Die Verwaltungsaufgaben werden von den Mitarbeitenden der Geschäftsstelle durchgeführt, die an die Stadtverwaltung Künzelsau angegliedert ist und den Einwohnerinnen und Einwohnern der beteiligten Kommunen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Fragebogen Wohnen: Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Fragebogen (FAQ)
Fragebogen Wohnen: Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Fragebogen (FAQ)
Bin ich dazu verpflichtet, den Fragebogen auszufüllen?
Ja, Sie sind dazu verpflichtet, den Fragebogen innerhalb der angegebenen Frist auszufüllen und an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses zurückzusenden.
Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB). Hierzu erhalten die Gutachterausschüsse von jedem Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt zu übertragen, eine Abschrift des Vertrages direkt von der beurkundenden Stelle (Notariat) zugesandt (§ 195 Abs. 1 BauGB).
Da die aus den Kaufverträgen und sonstigen Urkunden entnommenen Daten den jeweils für die Preisbildung maßgeblichen Grundstückszustand völlig unzureichend beschreiben, hat der Gesetzgeber den Gutachterausschüssen in § 197 Abs. 1 BauGB ein umfassendes Auskunftsrecht eingeräumt. Hieraus geht hervor, dass der Gutachterausschuss von den Eigentümern eines Grundstücks verlangen kann, die zur Führung der Kaufpreissammlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht somit insbesondere für die Grundstückserwerber*innen bzw. Grundstücksverkäufer*innen eine Auskunftspflicht.
Damit Sie uns möglichst einfach die notwendigen Informationen zukommen lassen können, haben wir einen Fragebogen erstellt.
Was ist, wenn ich nicht alle Fragen des Fragebogens beantworten kann?
Sollten Ihnen nicht alle Informationen zu den gestellten Fragen vorliegen, bitten wir Sie, diese entsprechend einzuholen, z. B. bei der Hausverwaltung. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie dies an der entsprechenden Stelle im Fragebogen kenntlich machen (z. B. „nicht bekannt, wenn nicht erfassbar dann weglassen“). Grundsätzlich gilt, dass Sie den Fragebogen nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllen sollten.
Im Kaufvertrag sind doch alle Angaben enthalten! Warum muss ich noch ein Fragebogen ausfüllen?
Der Fragebogen wird benötigt, um festzustellen, welcher Anteil des Kaufpreises auf das Objekt (z. B. Haus oder Wohnung) und welcher Anteil auf den Grund und Boden entfällt. Aus diesem Grund werden im Fragebogen vor allem Fragen zur Ausstattung des Objektes gestellt, da diese nicht klar aus dem Kaufvertrag hervorgehen, aber den Wert des Objektes entscheidend beeinflussen können. Dieser höhere Wert des Objektes muss dann aus dem Gesamtkaufpreis herausgerechnet werden, um festzustellen, wie viel Wert der Boden (das Grundstück) letztendlich hat (§ 196 Absatz 1 Satz 2 BauGB). Die somit ermittelten Bodenwerte sind wichtige Parameter bei der Festlegung der neuen Bodenrichtwerte in der Bodenrichtwertkarte.
Welchen Nutzen habe ich davon, wenn ich den Fragebogen ausfülle?
Durch die Daten, die der Gutachterausschuss sammelt und analysiert, wird die Transparenz am Immobilienmarkt gewährleistet. Dies erfolgt z. B. über die Bodenrichtwertkarte. Die Angaben in der Bodenrichtwertkarte basieren auf tatsächlich stattgefundenen Kauffällen. So erhalten Sie einen guten Einblick in die Marktgeschehnisse.
Wieso wurde ich bei vergangenen Immobilienkäufen bzw.-verkäufen nicht vom Gutachterausschuss angeschrieben?
Grundsätzlich werden nur Käufer*innen und Verkäufer*innen von Wohnungseigentum oder bebauten Grundstücken angeschrieben, um neben dem Kaufvertrag objektspezifische Informationen zu ergänzen. Die Durchführung der Prozesse der einzelnen Gutachterausschüsse unterscheidet sich jedoch von Geschäftsstelle zu Geschäftsstelle. Zum Teil werden nicht bei allen Immobilienverkäufen alle Kaufvertragsparteien angeschrieben. Zudem kommt es bei Neubauprojekten häufig vor, dass die entsprechenden Daten direkt vom Bauträger angefragt werden können, sodass die Käufer*innen nicht mehr angeschrieben werden müssen.
Wie werden meine Daten verarbeitet und genutzt?
Ihre Daten werden den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechend behandelt und anonymisiert in der Kaufpreissammlung gespeichert. Folgende personenbezogene Daten werden von uns erhoben:
- Urkundennummer des Kaufvertrags
- Adresse und Flurstücks-Nummer des Kaufobjekts
Empfänger der personenbezogenen Daten sind ausschließlich die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle Gutachterausschuss Künzelsau. Ihre Angaben aus dem Fragebogen sowie die Abschrift des Kaufvertrages werden in einem abgeschlossenen Raum gelagert und aufbewahrt.
In der Bodenrichtwertkarte sind alle Angaben verallgemeinert bzw. anonymisiert, sodass Rückschlüsse auf bestimmte Personen und Grundstücke unmöglich sind.
Entstehen für mich Kosten, wenn ich den Fragebogen nicht ausfülle?
Wird anschließend auf Grundlage meines Fragebogens ein Verkehrswertgutachten erstellt? Was ist der Unterschied zu einem Verkehrswertgutachten?
Der ausgefüllte Fragebogen gilt lediglich als Basis für die Auswertung der Kaufpreissammlung und die Ableitung der Bodenrichtwerte. Ein Verkehrswertgutachten für Ihr Haus bzw. Wohnung wird nicht erstellt.
Sollten Sie ein Verkehrswertgutachten für Ihr Haus, Ihre Wohnung oder Ihr unbebautes Grundstück benötigen, können Sie den „Antrag Gutachten über den Verkehrswert von Immobilien“ bei uns einreichen.“
Bekomme ich eine Rückmeldung zur Auswertung meines Fragebogens?
Nein, nach Auswertung des Fragebogens erfolgt keine Rückmeldung an den*die Eigentümer*in. Bitte beachten Sie, dass auch auf Rückfragen hierzu keine Auskünfte erteilt werden können. Sollten Sie den Wert Ihrer Immobilie ermittelt haben wollen, können Sie gerne den Antrag auf Verkehrswertgutachten einreichen.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach unserer Gutachterausschussgebührensatzung
Ich bin noch nicht Eigentümer (z. B. wegen Vorkaufsrechtsprüfung), muss ich die Angaben trotzdem machen?
Marktanpassungsfaktoren
Sachwertfaktoren nach NHK 2010
EFH, ZFH GGA Künzelsau 2023/2024 (PDF, 757,2 KB)
DHH, RH GGA Künzelsau 2023/2024 (PDF, 652,9 KB)
Vergleichsfaktoren
Liegenschaftszins für ETW nach Wohnfläche 2023/2024 (PDF, 707,7 KB)
Allgemeine Informationen zum Bodenrichtwert
Gesetzliche Bestimmungen
Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Abs. 5 BauGB vom zuständigen Gutachterausschuss nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zum jeweiligen Stichtag ermittelt.
Begriffsdefinition
Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).
Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (z.B. hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstückes zu berücksichtigen.
Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwertes begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber dem Träger der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.
Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2025
- Gemeinde Dörzbach, Stichtag 01.01.2025 (PDF, 201 KB)
- Stadt Forchtenberg, Stichtag 01.01.2025 (PDF, 203,1 KB)
- Stadt Ingelfingen, Sitchtag 01.01.2025 (PDF, 206,3 KB)
- Stadt Krautheim, Stichtag 01.01.2025 (PDF, 206 KB)
- Stadt Künzelsau, Stichtag 01.01.2025 (PDF, 208,3 KB)
- Gemeinde Kupferzell, Stichtag 01.01.2025 (PDF, 202,2 KB)
- Gemeinde Mulfingen, Stichtag 01.01.2025 (PDF, 204,1 KB)
- Stadt Niedernhall, Stichtag 01.01.2025 (PDF, 199 KB)
- Gemeinde Schöntal, Stichtag 01.01.2025 (PDF, 205,6 KB)
- Stadt Waldenburg, Stichtag 01.01.2025 (PDF, 200,2 KB)
- Gemeinde Weißbach, Stichtag 01.01.2025 (PDF, 199,9 KB)
Unterschied zwischen Bodenrichtwert und Bodenwert
- Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für die Grundstücke innerhalb der Bodenrichtwertzone.
- Er ist auf den m² Grundstück bezogen.
- Er wird immer zusammen mit den wesentlichen wertbeeinflussenden Merkmalen des virtuellen Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertkarte dargestellt.
- Der Bodenwert ist der konkrete Wert eines einzelnen Grundstücks.
- Die Bodenrichtwertzone fasst Grundstücke zusammen, die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der (baulichen) Nutzung und des Grundstückszuschnitts weitgehend übereinstimmen. „weitgehend“ bedeutet: Ausnahmen sind möglich und zulässig!
Allgemeine Informationen zur Grundsteuer
Die neue Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 erhoben. „Neu“ ist die Grundsteuer deshalb, weil sie bundesweit geändert werden musste. Denn die Regelungen, wie die Grundsteuer bisher ermittelt wurde, sind verfassungswidrig. So hat es das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat daher ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Das bildet die rechtliche Grundlage für die neue Grundsteuer ab dem kommenden Jahr.
Weitere Informationen gibt es auch unter www.grundsteuer-bw.de.
Für die Feststellung des Einheitswertes und des Steuermessbetrages ist das Lagefinanzamt zuständig, somit das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer einschließlich der Stundung oder des Erlasses obliegen der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

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